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   BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00   

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https://dejure.org/2001,9674
BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00 (https://dejure.org/2001,9674)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2001 - NotZ 27/00 (https://dejure.org/2001,9674)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2001 - NotZ 27/00 (https://dejure.org/2001,9674)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Notar - Notarstelle - Bewerbung - Ausschreibung - Altersstrukturstelle - Rangordnung - Abschlußexamen - Berufserfahrung - Zugangsbedingungen - Einstufige Juristenausbildung - Zweistufige Juristenausbildung - Auswahlermessen

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § ... 6; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; AVNot § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; AVNot § 3 Abs. 2 Nr. 1; ; BremJAG § 44 Abs. 4; ; BremJAG § 39 Abs. 7; ; BremJAG §§ 33 ff; ; BremJAG § 44; ; BremJAG § 34; ; BremJAG § 1 Abs. 2; ; BremJAG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; DRiG § 5 Abs. 1; ; DRiG § 5 b; ; DRiG § 5; ; DRiG § 109; ; DRiG § 6 Abs. 2; ; JAG § 39 Abs. 2 Satz 1; ; JAG § 40; ; BremAVNot § 3 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zu den Auswahlkriterien für die Bewerberauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330).

    a) Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. BGHZ 124, 327, 332), und zwar - im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfungen derjenigen Notarbewerber, die die einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).

    Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330).

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden.

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 25/97

    Gleichwertigkeit der Examensendnote nach Wegfall einer Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    Soweit im übrigen der Antragsteller anführt, die Bewertungsmaßstäbe bei den abgeschichteten Prüfungen während der praktischen Ausbildung im Einstufenmodell durch die jeweiligen Ausbilder (vgl. § 34 BremJAG) seien naturgemäß wohlwollender als in einem echten Prüfungsverfahren, steht dies der Vergleichbarkeit der Abschlußprüfung insgesamt mit dem zweiten Staatsexamen genausowenig entgegen, wie etwa der Vergleichbarkeit aller zweiten Staatsprüfungen entgegengehalten werden kann, daß in einigen Bundesländern zeitweilig neben der eigentlichen Prüfungsnote auch zu einem bestimmten prozentualen Anteil die sog. Ausbildungsnote eingeflossen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329).
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Antragsteller als zu gut beanstandeten Noteneinstufungen der genannten Mitbewerber den für prüfungsspezifische Wertungen gegebenen, im gerichtlichen Verfahren hinzunehmenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschreiten (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 738 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Diese Pflicht besteht jedoch im Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen Notarbewerbers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 - NotZ 21/96).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97

    Durchführung des Auswahlverfahrens bei Vergabe von Notarstellen -

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 21/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00
    Diese Pflicht besteht jedoch im Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen Notarbewerbers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 - NotZ 21/96).
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